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Inseln

Die Welt zeigt sich auf größeren Bildschirmen.

Eine ruhende GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt, ohne dadurch als Rechtsträger zu erlöschen. Die Pause beseitigt ihre gesetzlichen Pflichten nicht. Deren konkreter Umfang richtet sich weiterhin nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Regelmäßig bleiben insbesondere:

  • Buchführung und Jahresabschluss.
  • Offenlegung oder zulässige Hinterlegung.
  • Erforderliche Steuererklärungen.

Welche Stellen eine Änderungsanzeige benötigen, hängt vom tatsächlichen Vorgang ab. Eine bloße Pause ist nicht automatisch eine anzeigepflichtige Betriebsaufgabe. Mitgliedschaften und Beiträge enden nicht ohne ihre jeweiligen Voraussetzungen. Eine dauerhafte Beendigung kann Anlass für die gesonderte Entscheidung über Auflösung und Liquidation sein.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.