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Die Schlussbesprechung ist die Erörterung des Ergebnisses einer steuerlichen Außenprüfung nach § 201 AO. Sie entfällt, wenn sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder die GmbH darauf verzichtet. Die Beteiligten besprechen insbesondere strittige Feststellungen und deren steuerliche Auswirkungen.

Die GmbH kann ihre Steuerberatung hinzuziehen. Der anschließende Prüfungsbericht dokumentiert das Ergebnis. Er ändert für sich allein keinen Steuerbescheid; dafür sind gesonderte Entscheidungen im Besteuerungsverfahren erforderlich.

Quellen: § 201 AO, § 202 AO.

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