Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Sie entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der tatsächliche Zahlungseingang ist dafür grundsätzlich nicht entscheidend.
Für Anzahlungen und andere besondere Sachverhalte gelten eigene Entstehungsregeln. Die GmbH kann deshalb zur Abführung verpflichtet sein, bevor der Kunde bezahlt hat. Eine Ist-Versteuerung setzt die Gestattung des Finanzamts und einen Tatbestand des § 20 UStG voraus; für eine gewöhnliche GmbH ist insbesondere die Vorjahresumsatzgrenze von 800.000 Euro relevant.
Quellen: § 13 UStG, § 20 UStG.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.