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Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte begünstigte bewegliche Anlagegüter beträgt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 40 Prozent.

Verteilung ist im Anschaffungs-/Herstellungsjahr und den vier folgenden Jahren möglich, neben zulässiger linearer oder degressiver AfA.

Maßgeblicher Gewinn des Vorjahrs darf die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreiten; Vermietungs-/Nutzungsvoraussetzungen im Investitions- und Folgejahr sind einzuhalten.

Ein vorheriger Investitionsabzugsbetrag ist keine Voraussetzung. Bei vorangegangener Kostenherabsetzung nach § 7g Abs. 2 berechnet sich die weitere Abschreibung aus der entsprechend verminderten Basis.

Gesamtabschreibung kann die abschreibbaren Kosten nicht überschreiten; die folgenden Punkte nicht beliebig mit dieser Sonderabschreibung kombinieren:

  • Sammelposten
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • besondere AfA-Regime

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