Die Sondervorauszahlung ist die zusätzliche Umsatzsteuer-Vorauszahlung für eine Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe. Sie beträgt grundsätzlich ein Elftel der maßgeblichen Vorjahresvorauszahlungen. Für Gründungen und nur zeitweise unternehmerische Tätigkeit enthält § 47 UStDV besondere Berechnungsregeln.
Anmeldung und Zahlung erfolgen innerhalb der Frist des § 48 UStDV. Bei einem durchgehend monatlich meldenden Unternehmen ist dies regelmäßig der 10. Februar; bei einem späteren Beginn ist die erste betroffene Voranmeldung maßgeblich. Gesetzliche Verschiebungen des Fristendes sind zu berücksichtigen.
Die Anrechnung erfolgt im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, für den die Verlängerung gilt. Das ist bei ganzjähriger Geltung regelmäßig Dezember. Ein verbleibender Erstattungsbetrag wird nach den gesetzlichen Regeln verrechnet oder erstattet.
Quellen: § 47 UStDV, § 48 UStDV.
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