Spenden an politische Parteien sind Zuwendungen der GmbH zur Förderung staatspolitischer Zwecke; sie sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.
Typische Fälle:
- Spende der GmbH an eine politische Partei.
- Entsprechende von § 4 Abs. 6 EStG erfasste staatspolitische Zuwendung.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.