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Spenden an politische Parteien sind Zuwendungen der GmbH zur Förderung staatspolitischer Zwecke; sie sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.

Typische Fälle:

  • Spende der GmbH an eine politische Partei.
  • Entsprechende von § 4 Abs. 6 EStG erfasste staatspolitische Zuwendung.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.