Das Sperrjahr ist die gesetzliche Wartezeit vor einer Vermögensverteilung in der ordentlichen Liquidation der GmbH. Es beginnt mit dem veröffentlichten Gläubigeraufruf nach § 65 Absatz 2 GmbHG. Der bloße Auflösungsbeschluss setzt es nicht in Gang.
Nach § 73 GmbHG darf Vermögen erst nach Ablauf eines Jahres und nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden verteilt werden. Für bekannte und streitige Forderungen gelten zusätzliche Regeln. Die Löschung setzt den Abschluss der Liquidation und die erforderliche Anmeldung voraus; der Jahresablauf allein reicht nicht.
Quellen: § 65 GmbHG, § 73 GmbHG, § 74 GmbHG.
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