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Die Steuerbescheinigung der GmbH weist Kapitalerträge und einbehaltene Steuern oder eine Einlagenrückgewähr für den Gesellschafter aus. Sie nennt den Empfänger mit Namen und vollständiger Anschrift.

Für Kapitalerträge stellt die GmbH die Bescheinigung grundsätzlich auf Verlangen des Empfängers aus. Mindert eine Leistung das steuerliche Einlagekonto, muss die GmbH die Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 3 KStG bescheinigen.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.