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Steuervorauszahlungen sind Zahlungen auf die voraussichtlich entstehende Jahressteuer. Für ihre Höhe ist der jeweils wirksame Vorauszahlungsbescheid maßgeblich. Die endgültige Jahresfestsetzung berücksichtigt die geleisteten Vorauszahlungen.

Die regelmäßigen Körperschaftsteuertermine sind:

  • 10. März.
  • 10. Juni.
  • 10. September.
  • 10. Dezember.

Die regelmäßigen Gewerbesteuertermine sind:

  • 15. Februar.
  • 15. Mai.
  • 15. August.
  • 15. November.

Gesetzliche Verschiebungen des Fristendes sind zu berücksichtigen. Bei wesentlich veränderten Gewinnerwartungen kann die GmbH eine Anpassung beantragen. Eine regelmäßige Abstimmung mit der Steuerberatung kann zweckmäßig sein; ein bestimmter vierteljährlicher Prüfungsauftrag folgt daraus nicht automatisch.

Quellen: § 37 EStG, § 31 KStG, § 19 GewStG.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.