Steuervorauszahlungen sind Zahlungen auf die voraussichtlich entstehende Jahressteuer. Für ihre Höhe ist der jeweils wirksame Vorauszahlungsbescheid maßgeblich. Die endgültige Jahresfestsetzung berücksichtigt die geleisteten Vorauszahlungen.
Die regelmäßigen Körperschaftsteuertermine sind:
- 10. März.
- 10. Juni.
- 10. September.
- 10. Dezember.
Die regelmäßigen Gewerbesteuertermine sind:
- 15. Februar.
- 15. Mai.
- 15. August.
- 15. November.
Gesetzliche Verschiebungen des Fristendes sind zu berücksichtigen. Bei wesentlich veränderten Gewinnerwartungen kann die GmbH eine Anpassung beantragen. Eine regelmäßige Abstimmung mit der Steuerberatung kann zweckmäßig sein; ein bestimmter vierteljährlicher Prüfungsauftrag folgt daraus nicht automatisch.
Quellen: § 37 EStG, § 31 KStG, § 19 GewStG.
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