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Eine Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil. Die Berechnung richtet sich nach einer vereinbarten Bemessungsgrundlage. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.

Die Gesamtvergütung muss dem Fremdvergleich standhalten. Bei einem beherrschenden Gesellschafter müssen Vereinbarungen insbesondere die erforderlichen Eigenschaften erfüllen:

  • klar
  • zivilrechtlich wirksam
  • im Voraus getroffen

Die tatsächliche Durchführung ist ebenfalls maßgeblich.

Die Verwaltung verwendet Regelvermutungen für die Angemessenheitsprüfung. Ein Verhältnis von regelmäßig mindestens 75 Prozent fester zu höchstens 25 Prozent variabler Vergütung ist keine ausnahmslose gesetzliche Höchstgrenze. Bei Abweichungen sind die betrieblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Nach einer weiteren Regelvermutung sollen die Gewinntantiemen insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Abzug der Ertragsteuern und der Tantiemen betragen. Sie bezieht sich nicht einfach auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach Tantieme. Auch hierbei ist die konkrete Veranlassung zu prüfen; eine Überschreitung macht nicht automatisch die gesamte Vergütung zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Quellen: § 8 KStG, KStH 2026 zu § 8 KStG: Tantiemen und Gesamtvergütung.

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