Zum Inhalt springen

Inseln

Die Welt zeigt sich auf größeren Bildschirmen.

Die Umlage U1 finanziert den gesetzlichen Ausgleich bestimmter Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit. Erfasste Arbeitgeber erhalten auf Antrag einen Teil der Entgeltfortzahlung erstattet. Teilnahme und Erstattung richten sich nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und der maßgeblichen Satzung.

Die Grenze von regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern ist nach den gesetzlichen Zählregeln zu prüfen. Auszubildende werden für diese Grenze nicht mitgezählt. Schwerbehinderte Menschen bleiben bei der Errechnung außer Ansatz; Teilzeitkräfte werden nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewichtet.

Die zuständige Einzugsstelle ist nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis zu bestimmen. Bei Minijobs ist grundsätzlich die Minijob-Zentrale zuständig. Deshalb geht die Umlage nicht in jedem Fall an eine persönliche Krankenkasse der beschäftigten Person.

U2 betrifft die gesetzlich erfassten Mutterschaftsaufwendungen. Die Teilnahme hängt grundsätzlich nicht von der Arbeitnehmerzahl ab; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.

Quellen: § 1 AAG, § 2 AAG, § 3 AAG, § 11 AAG.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.