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Die Umsatzsteuer bei EU-Geschäften richtet sich nach der konkreten Lieferung oder sonstigen Leistung. Vertragspartner und Leistungsort müssen vor der Rechnungstellung geklärt werden. Nicht jedes Geschäft mit einem Unternehmen in einem anderen EU-Staat unterliegt denselben Regeln.

Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Erwerbe.
  • Sonstige Leistungen nach der allgemeinen B2B-Leistungsortregel.
  • Leistungen mit besonderen Ortsregeln, etwa für Grundstücke.
  • Umsätze an private Kunden und besondere Besteuerungsverfahren.

Bei einer sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat schuldet häufig der Leistungsempfänger die dortige Umsatzsteuer. In diesem Fall sind insbesondere die einschlägigen Rechnungsangaben und die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG zu prüfen. Diese Behandlung darf nicht pauschal auf jede grenzüberschreitende Leistung übertragen werden.

Quellen: § 3a UStG, § 6a UStG, § 14a UStG, § 18a UStG.

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