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Geschuldete Ausgangsumsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer werden bei der bilanzierenden GmbH grundsätzlich erfolgsneutral über Steuerkonten erfasst. Nicht abziehbare Vorsteuer gehört dagegen regelmäßig zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise zum Aufwand.

Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.

Typische Fälle:

  • Umsatzsteuer aus eigenen Kundenrechnungen.
  • Vorsteuer aus betrieblichen Eingangsrechnungen.
  • Nicht abziehbare Vorsteuer bei steuerfreien Ausgangsumsätzen oder Kleinunternehmerstatus.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.