Geschuldete Ausgangsumsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer werden bei der bilanzierenden GmbH grundsätzlich erfolgsneutral über Steuerkonten erfasst. Nicht abziehbare Vorsteuer gehört dagegen regelmäßig zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise zum Aufwand.
Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.
Typische Fälle:
- Umsatzsteuer aus eigenen Kundenrechnungen.
- Vorsteuer aus betrieblichen Eingangsrechnungen.
- Nicht abziehbare Vorsteuer bei steuerfreien Ausgangsumsätzen oder Kleinunternehmerstatus.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.