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Die Unterbilanzhaftung betrifft eine Unterdeckung des Stammkapitals bei der Eintragung der GmbH. Maßgeblich ist das nach den einschlägigen Regeln bewertete Reinvermögen der Vor-GmbH. Die Gesellschafter können der Gesellschaft zum anteiligen Ausgleich der Unterdeckung verpflichtet sein.

Die Prüfung ist keine bloße Kontrolle des Bankkontostands. Verbindlichkeiten und der Wert des vorhandenen Vermögens sind einzubeziehen. Bestehende Einlagepflichten sind gesondert zu berücksichtigen.

Gründungskosten können die Gesellschaft nur im rechtlich zulässigen Umfang belasten. Die Satzung muss die übernommenen Kosten hinreichend bestimmen und den Gesamtbetrag begrenzen. Eine beliebige Ausgabe vor der Eintragung wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als Gründungskosten zulässig.

Quellen: BGH vom 29.09.1997, II ZR 245/96, MittBayNot 1998, S. 44.

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