Der Unternehmensgegenstand beschreibt den satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich der GmbH. Er steht im Gesellschaftsvertrag und wird im Handelsregister erfasst. Er muss den vorgesehenen Geschäftsbereich hinreichend erkennen lassen.
Eine Satzungsänderung erfordert den gesetzlich vorgesehenen notariell beurkundeten Beschluss. Sie wird erst mit der Handelsregistereintragung wirksam. Ob zusätzlich eine Gewerbeummeldung nötig ist, richtet sich nach der tatsächlichen Änderung der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO; nicht jede sprachliche Satzungsänderung löst sie aus.
Quellen: § 3 GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 14 GewO.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.