Urlaub und Krankheit lösen bei Beschäftigten unterschiedliche arbeitsrechtliche Ansprüche aus. Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche grundsätzlich 20 Arbeitstagen im Jahr. Anspruchsentstehung und Teilurlaub richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Wiederholte Erkrankungen und ein Verschulden sind nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu beurteilen.
Die beschäftigte Person muss die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese Mitteilung nicht. Für die erfassten gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Daten elektronisch ab; etwa bei privat Versicherten oder bestimmten Auslandsfällen sind andere Nachweise erforderlich.
Eine Erstattung über U1 setzt die Teilnahme nach den gesetzlichen Zählregeln voraus. U2 ist grundsätzlich unabhängig von der Arbeitnehmerzahl; die gesetzlichen Ausnahmen gelten auch dort. Bei Geschäftsführern muss der konkrete arbeitsrechtliche Status geprüft werden. Die Organstellung allein begründet nicht automatisch dieselben Ansprüche.
Quellen: § 3 BUrlG, § 4 BUrlG, § 5 BUrlG, § 3 EntgFG, § 5 EntgFG, § 3 AAG.
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