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Eine verdeckte Einlage ist ein gesellschaftlich veranlasster bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil ohne Gewährung neuer Gesellschaftsrechte. Der Vorteil kann von einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person stammen. Bloße Nutzungsvorteile oder unentgeltliche Arbeit sind nicht schon deshalb einlagefähig.

Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen der GmbH nach § 8 Absatz 3 KStG grundsätzlich nicht. Die dort geregelten Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Ob und in welcher Höhe sich beim Gesellschafter die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen, richtet sich nach den einschlägigen Bewertungs- und Korrespondenzregeln.

Quellen: § 8 KStG, § 6 EStG.

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