Der Vertrag legt fest, welche Leistungen die Vertragsparteien vereinbaren und welche Rechte und Pflichten dafür gelten.
Welche zusätzlichen Regeln gelten, hängt von der vereinbarten Zusammenarbeit ab. § 311 BGB: Vertragliche Schuldverhältnisse.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.