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Verzugszinsen sind Zinsen auf eine Geldschuld während des Schuldnerverzugs. Der gesetzliche Regelsatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers gelten grundsätzlich neun Prozentpunkte.

Verzug setzt insbesondere Fälligkeit und die weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB voraus. Eine Mahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Bei Entgeltforderungen greift grundsätzlich die gesetzliche 30-Tage-Regel nach Fälligkeit und Rechnungszugang; gegenüber Verbrauchern nur bei einem entsprechenden Hinweis. Für einen ungewissen Rechnungszugang bei Nichtverbrauchern enthält das Gesetz eine besondere Regel.

Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB betrifft den Verzug mit einer Entgeltforderung gegen einen Nichtverbraucher. Sie ist kein allgemeiner Zuschlag für jede Forderung zwischen Unternehmen. Im Arbeitsverhältnis schließt § 12a ArbGG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anspruch auf diese Pauschale aus.

Quellen: § 286 BGB, § 288 BGB, BAG vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18.

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