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Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs nach den gesetzlichen Verfahrensregeln. Im zivilrechtlichen Verfahren sind grundsätzlich ein geeigneter Titel und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich. Die zuständigen Organe hängen von der beantragten Maßnahme ab.

Im Zivilverfahren kommen insbesondere in Betracht:

  • Gerichtsvollzieher für die ihnen zugewiesenen Maßnahmen.
  • Vollstreckungsgericht etwa für Forderungs- oder Kontopfändungen.

Finanzbehörden können ihre vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Forderungen nach der Abgabenordnung selbst durchsetzen. Eine vorherige Mahnung ist grundsätzlich vorgesehen, aber nicht ausnahmslos erforderlich.

Eine Kontopfändung kann die Zahlungsfähigkeit der GmbH beeinträchtigen. Die zuständige Stelle entscheidet nach den jeweiligen Voraussetzungen, ob eine Erleichterung möglich ist. In Betracht kommen:

  • Ratenzahlung
  • Stundung
  • eine andere Erleichterung

Ein Gespräch allein stoppt die Vollstreckung nicht.

Quellen: § 704 ZPO, § 254 AO, § 259 AO, § 309 AO.

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