Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Mahnverfahren. Er wird auf zulässigen Antrag erlassen, soweit kein rechtzeitiger Widerspruch entgegensteht. Nach § 700 ZPO steht er einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Der Schuldner kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Eine Vollstreckung kann bereits vor Rechtskraft zulässig sein. Ein Einspruch allein beseitigt die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht; eine Einstellung richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften.
Quellen: § 700 ZPO, § 339 ZPO, § 719 ZPO.
Wenn im gerichtlichen Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.
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