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Der Vorbehalt der Nachprüfung hält eine Steuerfestsetzung nach § 164 AO im gesetzlichen Umfang änderbar. Solange er wirksam ist, kann die Festsetzung aufgehoben oder geändert werden. Auch die GmbH kann eine Änderung beantragen.

Steueranmeldungen stehen nach § 168 AO grundsätzlich einer Festsetzung unter Vorbehalt gleich; gesetzlich erforderliche Zustimmungen sind zu beachten. Der Vorbehalt entfällt durch wirksame Aufhebung oder nach Maßgabe des § 164 Absatz 4 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Andere Änderungsnormen sind davon getrennt zu prüfen.

Quellen: § 164 AO, § 168 AO.

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