Eine Vorgründungsgesellschaft kann entstehen, wenn mehrere Gründer sich vor der notariellen GmbH-Gründung mit rechtlichem Bindungswillen zusammenschließen. Sie ist von der späteren Vor-GmbH zu unterscheiden. Bei einem einzigen Gründer entsteht in dieser Phase keine Personengesellschaft.
Bei mehreren Personen liegt je nach tatsächlicher Tätigkeit und Voraussetzungen insbesondere eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft vor. Für in dieser Phase begründete Verbindlichkeiten bestehen persönliche Haftungsrisiken. Rechte und Pflichten werden durch die spätere GmbH-Gründung nicht automatisch auf die Vor-GmbH übertragen.
Vor größeren Verpflichtungen klären die Beteiligten deshalb, wer Vertragspartner wird und wie eine spätere Übernahme rechtlich wirksam erfolgt.
Quellen: § 705 BGB, § 105 HGB, § 11 GmbHG.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.