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Ein Beschäftigtenvorteil ist die wirtschaftliche Begünstigung durch eine Arbeitgeberleistung. Seine lohnsteuerliche Einordnung richtet sich nach dem konkreten Leistungsgrund. Daraus folgt nicht automatisch die bilanzielle oder ertragsteuerliche Behandlung bei der GmbH.

Eigenständige Lohnsteuerregeln sind insbesondere:

  • Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
  • Der 60-Euro-Aufmerksamkeitswert unter den jeweiligen Voraussetzungen.
  • Der 110-Euro-Freibetrag für begünstigte Betriebsveranstaltungen.

Diese Beträge sind keine allgemeinen Ausgabenobergrenzen des Arbeitgebers. Gleiches gilt für besondere Freibeträge und Grenzen der Pauschalierung. Bei Überschreiten einer Begünstigung kann eine korrekt abgerechnete steuerpflichtige Vergütung weiterhin betrieblich abziehbar sein.

Getrennt zu prüfen sind:

  • Arbeitsrechtliche Grundlage und tatsächliche Kosten der GmbH.
  • Bilanzierung einschließlich zuzuordnendem Anlagevermögen.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung beim Empfänger.
  • Umsatzsteuer der tatsächlichen Leistungsbeziehungen.
  • Bei Gesellschaftern der Fremdvergleich und eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine Lohnsteuerbefreiung macht eine gesellschaftlich veranlasste Zahlung nicht automatisch steuerlich abziehbar. Sie begründet auch keine automatische Umsatzsteuerfreiheit und keinen Vorsteuerabzug. Die beteiligten Stellen müssen die tatsächlich gewählte Gestaltung in ihren jeweiligen Aufzeichnungen zutreffend abbilden.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.