Ein wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person mit maßgeblicher Eigentums- oder Kontrollstellung im Sinne des Geldwäschegesetzes. Bei einer gewöhnlichen GmbH sind insbesondere die Kriterien des § 3 Absatz 2 GwG maßgeblich. Die tatsächlich ausgeübte mittelbare Kontrolle ist einzubeziehen.
Erfasst sind insbesondere natürliche Personen, die:
- Unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten.
- Mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
- Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Eine fiktive Berechtigung kommt erst unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach umfassender Prüfung in Betracht, wenn keine tatsächlich berechtigte Person ermittelt werden kann. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG dürfen dieser gesetzlichen Fiktion nicht entgegenstehen. Die GmbH ermittelt und meldet die erforderlichen Angaben zum Transparenzregister.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.