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Ein wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person mit maßgeblicher Eigentums- oder Kontrollstellung im Sinne des Geldwäschegesetzes. Bei einer gewöhnlichen GmbH sind insbesondere die Kriterien des § 3 Absatz 2 GwG maßgeblich. Die tatsächlich ausgeübte mittelbare Kontrolle ist einzubeziehen.

Erfasst sind insbesondere natürliche Personen, die:

  • Unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten.
  • Mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
  • Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Eine fiktive Berechtigung kommt erst unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach umfassender Prüfung in Betracht, wenn keine tatsächlich berechtigte Person ermittelt werden kann. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG dürfen dieser gesetzlichen Fiktion nicht entgegenstehen. Die GmbH ermittelt und meldet die erforderlichen Angaben zum Transparenzregister.

Quellen: § 3 GwG, § 20 GwG.

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