Die Zinsschranke begrenzt den Zinsabzug grundsätzlich auf Zinserträge zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA. Eine wichtige Ausnahme besteht bei Nettozinsaufwendungen von weniger als 3 Millionen Euro. Diese Schwelle ist eine Freigrenze, kein abzuziehender Freibetrag.
Nettozinsaufwendungen, nicht Darlehenssaldo oder Bruttozahlungen, sind maßgeblich.
Die Ausnahme bei weniger als 3 Millionen Euro ist für gewöhnliche GmbHs häufig ausreichend; Zinsvorträge und besondere Konstellationen gesondert prüfen.
Weitere gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bestimmte nicht verbundene Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte und der Konzern-Eigenkapitalvergleich, haben eigene Voraussetzungen.
Für Kapitalgesellschaften ergänzt § 8a KStG die Regel; bei Konzern-Escape insbesondere schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung prüfen.
Nicht abziehbare Zinsen können im gesetzlichen Rahmen vorgetragen werden; nicht pauschal endgültigen Verlust des Abzugs behaupten.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.