Zum Inhalt springen

Inseln

Die Welt zeigt sich auf größeren Bildschirmen.

Die Zinsschranke begrenzt den Zinsabzug grundsätzlich auf Zinserträge zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA. Eine wichtige Ausnahme besteht bei Nettozinsaufwendungen von weniger als 3 Millionen Euro. Diese Schwelle ist eine Freigrenze, kein abzuziehender Freibetrag.

Nettozinsaufwendungen, nicht Darlehenssaldo oder Bruttozahlungen, sind maßgeblich.

Die Ausnahme bei weniger als 3 Millionen Euro ist für gewöhnliche GmbHs häufig ausreichend; Zinsvorträge und besondere Konstellationen gesondert prüfen.

Weitere gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bestimmte nicht verbundene Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte und der Konzern-Eigenkapitalvergleich, haben eigene Voraussetzungen.

Für Kapitalgesellschaften ergänzt § 8a KStG die Regel; bei Konzern-Escape insbesondere schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung prüfen.

Nicht abziehbare Zinsen können im gesetzlichen Rahmen vorgetragen werden; nicht pauschal endgültigen Verlust des Abzugs behaupten.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.