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Eine zusätzliche Leistung tritt neben den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Für Begünstigungen, die § 8 Absatz 4 EStG voraussetzen, gelten insbesondere folgende Bedingungen:

  • Die Leistung wird nicht auf einen Arbeitslohnanspruch angerechnet.
  • Der Lohnanspruch wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
  • Eine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung wird nicht durch die Leistung ersetzt.
  • Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht.

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die zusätzliche Leistung schließt die Zusätzlichkeit nicht allein aus. Die Sozialversicherung kann eigene Anforderungen stellen.

Quelle: § 8 Absatz 4 EStG.

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