Eine zusätzliche Leistung tritt neben den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Für Begünstigungen, die § 8 Absatz 4 EStG voraussetzen, gelten insbesondere folgende Bedingungen:
- Die Leistung wird nicht auf einen Arbeitslohnanspruch angerechnet.
- Der Lohnanspruch wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
- Eine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung wird nicht durch die Leistung ersetzt.
- Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die zusätzliche Leistung schließt die Zusätzlichkeit nicht allein aus. Die Sozialversicherung kann eigene Anforderungen stellen.
Quelle: § 8 Absatz 4 EStG.
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