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Die Zusammenfassende Meldung übermittelt bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern. Welche Vorgänge zu melden sind, bestimmt § 18a UStG. Ein beliebiges Geschäft mit einem EU-Unternehmen reicht dafür nicht aus.

Erfasst sind insbesondere:

  • Meldepflichtige innergemeinschaftliche Warenlieferungen.
  • Bestimmte Lieferungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften.
  • Die erfassten sonstigen Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG mit Steuerschuld des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat.

Für die erfassten sonstigen Leistungen ist grundsätzlich eine vierteljährliche Meldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende vorgesehen. Bei Warenlieferungen gilt grundsätzlich die monatliche Meldung; die gesetzlichen Voraussetzungen für vierteljährliche Meldungen und weitere Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Die Meldung verwendet die jeweils erforderlichen Identifikationsnummern und Bemessungsgrundlagen. Die GmbH stimmt sie mit den einschlägigen Umsatzsteuerangaben ab und berichtigt erkannte Fehler nach den gesetzlichen Regeln. Eine Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen verlängert die ZM-Frist nicht.

Quellen: § 18a UStG.

Wenn die GmbH Umsätze ausführt, die nach § 18a UStG in einer Zusammenfassenden Meldung anzugeben sind.

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