Pauschalen sind feste oder nach vereinfachten Maßstäben ermittelte Kostenansätze. Ihre Verwendung setzt eine passende rechtliche Grundlage und deren erfüllte Voraussetzungen voraus. Eine allgemeine steuerliche Betriebsausgabenpauschale für die gewöhnliche GmbH besteht nicht.
Eine GmbH darf fiktive Kosten insbesondere nicht allein aus folgenden Angaben ableiten:
- Privaten Werbungskostenpauschalen.
- Arbeitnehmer-Freibeträgen.
- Selbst gesetzten Jahresbudgets.
Die persönliche Homeoffice-Tagespauschale ist kein pauschaler Betriebsausgabenanspruch der GmbH und keine automatische steuerfreie Erstattungsmöglichkeit.
Die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers ersetzt keine tatsächlich entstandene Ausgabe der Gesellschaft.
Die 10.000-Euro-Regel des § 37b EStG betrifft unter Voraussetzungen die Pauschalierung von Empfängersteuer mit 30 Prozent; sie ist kein steuerfreier Sachzuwendungsfreibetrag und keine allgemeine Betriebsausgabenfreigabe.
Ein korrekt versteuerter Bezug kann rechtmäßig sein; Begünstigungen dürfen nur unter ihren jeweiligen Voraussetzungen angewendet werden.
Eine tatsächlich vereinbarte Reisekostenerstattung an Beschäftigte kann dagegen Personalaufwand der GmbH sein. Die Steuerfreiheit beim Empfänger ist gesondert zu prüfen. Siehe Erstattung dienstlicher Fahrten mit dem Privatfahrzeug.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.