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Die Statusfeststellung klärt, ob die konkrete Geschäftsführertätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Seit April 2022 entscheidet die Clearingstelle über diesen Erwerbsstatus. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bleibt gesondert zu prüfen.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die rechtlich gesicherte Einflussmöglichkeit maßgeblich. Eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität kann abhängige Beschäftigung ausschließen. Eine auf einzelne Grundlagengeschäfte beschränkte Sperrminorität genügt dafür nicht allein. Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich beschäftigt.

Ein Verfahren kann auf Antrag erfolgen. Ergibt eine Arbeitgebermeldung die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, ist nach § 7a Absatz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zu veranlassen. Die Entscheidung wird im Bescheid über die Statusfeststellung dokumentiert.

Quellen: § 7a SGB IV, Deutsche Rentenversicherung: Clearingstelle und Erwerbsstatus.

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